Satzung

Satzung
Mama Afrika e.V.

Deutsch-afrikanischer Verein Mama Afrika e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Mama Afrika e.V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Berlin.

 

§ 2 Zweck

1. Der Verein setzt sich ein für die Menschenrechte der Frauen und ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt auf Alphabetisierungs-, Bildungs- und Aufklärungsprojekten zum Thema weibliche Genitalverstümmelung in Deutschland und afrikanischen Staaten, insbesondere Guinea. Zweck ist die Förderung der Entwicklungshilfe.

2. Daneben setzt sich Mama Afrika für die Völkerverständigung im nachbarschaftlichen sozialen Umfeld ein. Gezielte Projekte sollen die Integration von überwiegend Frauen und Kindern afrikanischer Herkunft in die deutsche Gesellschaft fördern und den kulturellen Austausch unterstützen. Zu diesem Zweck wird der Verein Workshops und Arbeitsgruppen zu verschiedenen Aspekten der unterschiedlichen afrikanischen Kulturen organisieren.

3. Der Verein strebt eine intensive Zusammenarbeit mit anderen steuerbegünstigten Vereinen an, die ähnliche Zielsetzungen verfolgen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das Geschäftsjahr 2000 ist ein Rumpfjahr.

 

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft tritt mit der Zahlung des Beitrags in Kraft.

3. Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod des Mitglieds.
b) durch eine schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand. Die Kündigung ist nur zum Quartalsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat gültig.
c) durch den Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben/Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

 

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Personen: dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassenwart/in. Vorsitzende/r, Schriftführer/in und Kassenwart/in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen und sind jeweils einzeln zeichnungsberechtigt.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

3. Vorstandsmitglieder dürfen für Tätigkeiten angemessen vergütet werden.

4. Der Vorstand kann zur Sicherung seiner Führungsaufgabe der laufenden Geschäfte des Vereins eine/n Geschäftsführer/in und weitere Mitarbeiter/innen einstellen.

 

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich von dem/der Vorsitzenden unter Einhaltung der Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen.

2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und dessen Entlastung
c) Wahl des Vorstands
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen einen Ausschluss durch den Vorstand.

3. Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
4. Der Verein fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

 

§9 Mitgliedsbeiträge

Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Es wird ein Vereinskonto eröffnet. Es wird angestrebt, von allen Mitgliedern eine Einzugsermächtigung zu erhalten.

 

§10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Verein “Nachbarschaftsheim Schöneberg e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Berlin, den 19.12.2009